Shambhala e.V.

Satzung vom 27. März 2022

Vereinssitz Reutlingen

Allgemeine Informationen über den Verein
Shambhala e.V. ist mit Protokoll vom 9.5.1993 von einer Gruppe von Kulturschaffenden, Therapeuten/Innen, Reiseleitern/Innen und anderen in Sozialberufen Tätigen in München gegründet worden. Wenn Sie den Wunsch haben, den Verein materiell und ideell zu unterstützen, können Sie „Förderndes Mitglied“ gemäß § 5, Abs. 2b der Satzung werden. „Ordentliches Mitglied“ kann auf Grund der Satzung nur werden, wer für den Verein oder seine Einrichtungen tätig ist.

§ 1- Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen: „SHAMBHALA e.V.”
    Er ist in das Vereinsregister der Stadt Reutlingen einzutragen. Im folgenden wird er kurz „der Verein” genannt.
    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Reutlingen.
  3. Zweck des Vereins ist sowohl die Förderung von Bildung und Erziehung als auch von Kunst und Kultur.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    3.1 Die Pflege von Begegnungen und Beziehungen mit Menschen verschiedener Länder und Kulturen durch Seminare, Workshops, künstlerische und musische Veranstaltungen.
    3.2 Förderung von Bildungs- und Ausbildungsprojekten in unterentwickelten Ländern und Regionen.
    3.3 Bau und Unterhalt einer Schule.
    3.4 Die Übernahme von Patenschaften zur Unterstützung und Förderung einer schulischen Ausbildung von Kindern und Jungendlichen.
    3.5 Die Erfüllung des Satzungszweckes „Bildung“ wird vor Ort durch den/die Vereinsvorsitzende/n und der Lungnak Youth Association überwacht.

§ 2 - Tätigkeit des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Mittel des Vereins

  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 - Ausgaben

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person werden, sowie juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes und andere Organisationen, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
  2. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
    a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer bereit ist, sich an den praktischen und theoretischen Arbeiten des Vereins bzw. seinen Einrichtungen zu beteiligen.
    Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie zur Ausübung des Antrags-, Auskunft und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
    Ordentliche Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen.
    b) Förderndes Mitglied kann werden, wer Zweck und Arbeit des Vereins in ideeller und/oder materieller Weise unterstützt. Fördernde Mitglieder sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung, sowie zur Ausübung des Antrags- und Auskunftsrechts, nicht jedoch des Stimmrechts, berechtigt.
  3. Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand und benachrichtigt den Bewerber durch eine schriftliche Mitteilung. Ein Aufnahmezwang besteht für den Verein nicht.
  4. Die Ausübung aller Mitgliederrechte für ordentliche und fördernde Mitglieder ist von der fristgerechten Zahlung der Beiträge abhängig.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Austrittserklärungen sind mit einer 4-wöchigen Frist zum Ende des Geschäftsjahres an den Vorstand zu richten. Über einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes, den jedes Mitglied an den Vorstand des Vereins richten kann, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 6 - Beiträge

  1. Die ordentlichen und die fördernden Mitglieder zahlen jährlich im voraus einen Beitrag an den Verein. Als fristgerechte Beitragszahlung für die Ausübung der Mitgliedsrechte gilt der Eingang des Jahresbeitrages auf dem Vereinskonto bis spätestens 31. März des jeweiligen Geschäftsjahres.
  2. Wird die Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr erworben, so ist dennoch der volle Jahresbeitrag zu zahlen. Zur Ausübung der Mitgliedsrechte muss der Jahresbeitrag vor der nächsten Mitgliederversammlung auf dem Vereinskonto eingegangen sein. Falls das neue Mitglied an der ersten Mitgliederversammlung nach seinem Eintritt nicht teilnimmt, wird der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung des Vorstandes über den Aufnahmeantrag fällig.
  3. Die Höhe des Beitrages für ordentliche Mitglieder und des Beitrages für fördernde Mitglieder wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschlossen.

§ 7 - Kosten, Erträge und Vereinsvermögen

  1. Beiträge zur Deckung der Kosten des Vereins werden aufgebracht aus:
    a) Mitgliedsbeiträgen
    b) Spenden und Zuwendungen von Förderern
    c) Beihilfen aus öffentlichen Mitteln
    d) Erträge aus dem Vereinsvermögen

§ 8 - Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 - Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Neben einer Präsenz- ist auch eine Online-Mitgliederversammlung zulässig.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie ist ebenso einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder oder mindestens die Hälfte der fördernden Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen mit Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    a) Beschluss über die Satzung und Satzungsänderungen.
    b) Wahl des Vorstandes aus den Reihen der ordentlichen Mitglieder.
    c) Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie des Jahresabschlusses. Erteilung der hierfür erforderlichen Entlastung.
    d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder und für fördernde Mitglieder.
    e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern.
    f) Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Vorstandes.
    g) Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  3. Über die Teilnahme von Nichtmitgliedern an der Versammlung entscheidet der Vorstand.
  4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung hat der/ die Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in, wenn die Mitgliederversammlung keine/n andere/n Versammlungsvorsitzende/n wählt.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/ die Protokollführer/in ist bei Beginn der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des/der Versammlungsvorsitzenden aus den anwesenden Mitgliedern zu bestellen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Ist das nicht der Fall, so kann der Vorstand die Mitgliederversammlung unter Beibehaltung der Tagesordnung und unter Beachtung der Ladungsfrist erneut einberufen. In diesem Fall ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen. Zur Änderung der Satzung, zur Änderung des Vereinszweckes oder zur Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich.
  8. Sollte auf Grund einer beschlossenen Satzungsänderung das Finanzamt die Gemeinnützigkeit in Frage stellen, muss innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 10 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei, höchstens vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Für den Verein können jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam rechtsverbindlich handeln.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zu Neuwahlen im Amt. Wiederwahl ist möglich. Für den Vorstand kandidieren kann jedes ordentliche Vereinsmitglied. Hierbei werden der Vorsitzende und die weiteren Vorstandsmitglieder in zwei getrennten Wahlgängen aus den Kandidaten gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl.
  3. Der Vorstand ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Dies sind vornehmlich die Vertretung und Geschäftsführung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis sind die einzelnen Mitglieder des Vorstands von den Bestimmungen des § 181 BGB befreit.
    Die Führung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einem Geschäftsführer übertragen, der im Rahmen einer vom Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung handelt.
  4. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er muss einberufen werden, wenn 2 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Im übrigen gibt sich der Vorstand seine Geschäftsordnung selbst.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder vorher eingeladen und wenigstens 2 Mitglieder erschienen sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
  6. Der Vorstand muss zur ordentlichen Mitgliederversammlung den von einem neutralen Steuerberater geprüften Jahresabschluss vorlegen.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 11 - Auflösung und Liquidation

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Bereinigung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen an den Verein Albgarten e.V.‚ Langengasse 25, 89601 Schelklingen/ Hausen. Der Albgarten e.V. hat es unmittelbar und ausschließlich für vergleichbare gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. Die Änderung der Satzung wurde beschlossen von der rechtmäßig einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung des Vereins Shambhala e.V. am 17.11.2007 in Schelklingen/ Ortsteil Hausen.


Für den Vereinsvorstand zeichnen die vier Vorstandsmitglieder:
Vereinsvorstand Bernd Balaschus
Kassiererin Bettina Schell
Vorstand Evelyn Stierle
Vorstand Christoph Mohry

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